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Bestattung im Leintuch. Klage vor Verwaltungsgericht abgewiesen. Ehepaar darf nicht im Leintuch bestattet werden.

Dass Verstorbene in Särgen bestattet oder eingeäschert werden, ist in Deutschland die selbstverständliche Regel. Es gibt aber immer mehr Menschen, die aus Glaubensgründen eine Bestattung nach anderen Regeln wünschen. Und auch jene, die unabhängig vom Glauben, eine Tuchbestattung für vernünftig halten, weil sie nicht einsehen, warum Sie einen teuren Sarg kaufen sollen.

Ein Ehepaar aus Angelbachtal hat bei der Gemeinde für den Fall ihres Todes eine Bestattung im Leintuch beantragt. Die gewünschte “sarglose” Bestattung wurde von der Gemeinde aber abgelehnt, da das Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg keine Leintuchbestattung erlaubt. Eine darauffolgende Klage beim Verwaltungsgericht wurde nun mit ähnlicher Begründung abgewiesen.

Die “sarglose” Bestattung in einem Leichentuch war in Deutschland noch bis ins 19. Jahrhundert üblich. Heute gibt es für die Erdbestattung allerdings gesetzliche Vorschriften. Verstorbene müssen in einem Sarg transportiert und bestattet werden. Die jeweiligen Landesbestattungsgesetze sehen vereinzelt auch Ausnahmen vor.

Danach können Verstorbene, deren Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, in Tüchern erdbestattet werden. Die Religionszugehörigkeit der christlichen Kläger sieht eine Bestattung ohne Sarg jedoch nicht vor. Es ist den Klägern nicht gelungen, die Existenz einer Glaubensregel ihrer Religionsgemeinschaft darzulegen, die diese Bestattungsart gebiete.

Der auch durch ihren Glauben motivierte Wunsch der Kläger genügt nach Auffassung des Gerichts zur Begründung eines Anspruchs auf Leintuchbestattung ebenso wenig wie die Zugehörigkeit zu einer Religion, die eine sarglose Bestattung lediglich nicht verbietet.

Soweit die Ausnahmevorschrift an das Bestehen einer als verpflichtend empfundenen Glaubensregel anknüpfe, liegt keine unzulässige Diskriminierung wegen religiöser Anschauungen vor. Es handle sich vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zu bloßen individuellen Wunschvorstellungen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

[Quelle: Landfunker, 02.01.2020]

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