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Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg bis 30. November verlängert und stellenweise angepasst.

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde von der Landesregierung bis zum 30. November verlängert. Unabhängig von der Laufzeit werden die Regelungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote laufend überprüft und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die Maskenpflicht gilt ab 30. September auch für Gäste in Restaurants, Gasthäusern, Bars, etc., wenn sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten gilt dann eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und in Warteschlangen. Im praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen in dem Bereich gilt ebenfalls eine Maskenpflicht. Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Weitere Informationen zur Corona-Verordnung des Landes-Baden-Württemberg unter: www.baden-wuerttemberg.de

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